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Satzung
der Königin-Luise-Stiftung in Berlin-Dahlem, Podbielskiallee 78
Das Kuratorium der Königin-Luise-Stiftung hat die Satzung in folgender Fassung beschlossen:
§ 1
1. Die Königin-Luise-Stiftung verfolgt den Zweck - Internatsschülerinnen und -schüler auf der Grundlage familienmäßigen Zusammenlebens zu erziehen und
- interne und externe Schülerinnen und -schüler in den Schulen der Stiftung zu unterrichten.
2. Die Stiftung bekennt sich mit ihren Angehörigen zur Evangelischen Kirche.
3. Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg e. V.
4. Sie besitzt Rechtsfähigkeit und hat ihren Sitz in Berlin.
5. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 6. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Die Internatsschule Königin-Luise-Stiftung unterhält eine Grundschule, eine Realschule und ein neusprachliches Gymnasium für Jungen und Mädchen. Alle Schulen sind nach den jeweils geltenden staatlichen Bestimmungen eingerichtet und entsprechen in ihren Anforderungen denen öffentlicher Schulen.
Alle drei Schulen sind staatlich anerkannt und unterstehen der Schulaufsicht des für das Schulwesen zuständigen Senators sowie der Schulaufsicht des Evangelischen Konsistoriums.
§ 3
Den Internatsschülerinnen bzw. -schülern wird Erziehung und Unterricht, Kost, Wohnung, Heizung und Licht gewährt.
Den Unterricht erhalten sie in den der Stiftung angegliederten Schulen. Bei der Stiftung ist eine Anzahl ganzer und geteilter Freistellen vorhanden. Die Verleihung der Freistellen, vornehmlich an be-dürftige Schülerinnen und Schüler erfolgt durch das Kuratorium.
§ 4
1. Die Stiftung wird geleitet und verwaltet durch das Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus fünf, höchsten zehn Mitgliedern. Der Vorsitzende des Kuratoriums wird auf Vorschlag des Konsistoriums durch die Mitglieder des Kuratoriums gewählt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds und solange die zulässige Höchstzahl der Mitglieder nicht erreicht ist, ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl. Die Zuwahl bedarf der Zustimmung durch das Evangelische Konsistorium. Das Kuratorium wählt aus den Mitgliedern bis zu zwei Stellvertreter des Vorsitzenden. 2. Urkunden, welche die Stiftung rechtlich verpflichten, müssen von zwei Mitgliedern des Kuratori-ums vollzogen sein. Die Zustellung von Verfügungen, Beschlüssen, Urteilen, Vorladungen der Be-hörden erfolgt mit verbindlicher Kraft für die Stiftung an den Vorsitzenden des Kuratoriums oder an einen seiner Stellvertreter.
§ 5
1. Das Kuratorium führt die Verwaltung der Stiftung unter der Aufsicht der Senatsverwaltung für Justiz. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Kuratoren erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. So weit sie ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Auch sonstige Vorteile dürfen den Mitgliedern des Kuratoriums nicht zugewandt werden. 2. Die Gewährung angemessener Vergütungen für hauptberufliche Dienstleistungen auf Grund be-sonderen Vertrages bleibt hiervon unberührt. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Die Vertretung des Kuratoriums in der inneren Verwaltung der Stiftung wird nach Maßgabe der Wei-sungen des Kuratoriums ausgeübt.
§ 7
1. Dem Kuratorium liegen insbesondere ob
a) die Aufsicht über die Schulen und das Internat der Stiftung und ihre Geschäfts- und Wirtschaftsführung;
b) die Anstellung der Angestellten und Lehrkräfte und die Festsetzung ihrer Besoldung und ihrer Befugnisse, insbesondere die Abgrenzung der Befugnisse der Schul- und der Inter-natsleitung; c) die Verwaltung des Stifungsvermögens, die Festsetzung des Jahresetats, die Abnahme der geprüften Jahresrechnungen;
d) die Festsetzung der Bedingungen für die Aufnahme der Heimschülerinnen bzw. -schüler und der von diesen zu bewirkenden Gegenleistungen, die Festsetzung der Schulgelder, die Entscheidung über die Gewährung von Freistellen und Ermäßigungen der Gebührnisse für die Schülerinnen und Schüler sowie die Gewährung von Unterstützungen;
e) die Beschlußfassung über etwaige Abänderungen der Stiftungssatzung und über die etwaige Aufhebung der Stiftung vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10.
2. Die Anstellung des pädagogischen Personals und die Festsetzung des Jahresetats bedürfen der Zustimmung des Evangelischen Konsistoriums.
§ 8
Das Kapitalvermögen der Stiftung darf nur in sicheren Werten angelegt werden.
§ 9
1. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden entweder mündlich oder im Wege des Umlaufs schriftlich gefasst. 2. Zur Beschlußfähigkeit des Kuratoriums ist die Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder erforderlich. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
§ 10
1. Abänderungen der Satzung sowie Beschlüsse, welche die Aufhebung der Stiftung betreffen, bedürfen der Genehmigung der nach § 5 zuständigen Stelle. 2. Bei Aufhebung der Königin-Luise-Stiftung, die insbesondere bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu beschließen ist, fällt ihr Vermögen an die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin-Dahlem, den 9. Dezember 1999 Kuratorium der Königin-Luise-Stiftung Satzung der Königin-Luise-Stiftung
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