ÜBER UNS

Seit über 200 Jahren moderne Bildung

1811 als „lebendiges Denkmal“ für Königin Luise gegründet und geprägt von Reformern wie Delbrück und Humboldt. Aus dem einstigen Mädcheninstitut entstand eine zukunftsorientierte Bildungsstätte, die sich stetig weiterentwickelt. Heute verbinden wir bewahrte Traditionen mit den Anforderungen einer modernen Bildungslandschaft.

  • Alles Alte, soweit es Anspruch darauf hat, sollen wir lieben,
    aber für das Neue sollen wir recht eigentlich leben

    Theodor Fontane
Leitbild

Selbst sein - Miteinander - Weiterkommen

Die Königin-Luise-Stiftung zeichnet sich in ihrer Tradition dadurch aus, dass Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den drei Schulen, dem Internat und dem Hort gemeinsam leben, lernen und arbeiten. Dies ermöglicht eine große Bereicherung unserer Erfahrungen, erfordert jedoch auch eine besondere Rücksichtnahme, Einfühlung und Aufmerksamkeit in unserem täglichen Miteinander. Jeder von uns soll mit Freude unsere Stiftung besuchen und niemand Schaden an Leib und Seele nehmen.

  • Selbst sein

    Individualität und Interessenvielfalt wahrnehmen, annehmen und nutzen.

    Jeder ist uns in seiner Eigenart wichtig. Stärken der Einzelnen sind Ausgangspunkt für die gemeinsame Arbeit. Vielfalt achten wir als hohen Wert.

  • Miteinander

    Schule leben. Soziales Miteinander in angenehmer Atmosphäre.

    Respektvoller Umgang ist für uns wesentliche Quelle für das gute Schulklima. Dialogfähigkeit bildet die Basis demokratischen Verhaltens. Konflikte wahrnehmen und bewältigen schafft Bewusstsein für Toleranz und ihre Grenzen. Verbindlichkeit im Handeln und Übernahme von Verantwortung sind notwendig im sozialen Miteinander. Durch lebendigen Austausch, Weiterbildung und Offenheit für Kontakte erschließen sich uns neue Perspektiven.

  • Weiterkommen

    Fördern. Fordern. Bilden.

    Wer verändern und gestalten will, braucht Kompetenzen. Daher fordern wir Leistungsbereitschaft und fördern die Fähigkeit zur Leistung. In selbsttätigem und partnerschaftlichem Lernen erwerben die Schülerinnen und Schüler Wissen und Methoden. Lernen in Sinnzusammenhängen stärkt die Motivation und erleichtert den Zugang zur Realität. Musische Kreativität, geistige Beweglichkeit und körperliche Bewegung entwickeln die Persönlichkeit. Neue Technologien sinnvoll zu nutzen, wird verstärkt unsere Aufgabe sein.

CAMPUS

Alles an einem Ort

Der Campus der Königin-Luise-Stiftung gegenüber dem Botanischen Garten umfasst und vereint die Schul- und Wohngebäude mit den Sportplätzen, dem Schulhof und dem Stiftungspark. Er ist ein Lern-, Arbeits- und Lebensort, der allen Mitgliedern der Stiftungsgemeinschaft Entfaltungsspielräume bieten soll.

Rundgang durch die Räumlichkeiten

Machen Sie sich auf zu einem virtuellen Spaziergang durch die Räume von Schulen und Internat (Stand: Dezember 2022)

Ordnungen und Konzepte

Wichtige Aspekte des Zusammenlebens an der KLS bedürfen einer Festlegung in Form von Ordnungen oder Konzepten. Diese wurden unter Beteiligung von Schulleitungen, Kollegium, Schüler*innen und Eltern erarbeitet.

  • pdf ・ 71,4 KiB

    Schulordnung

    Die Schulordnung regelt alle wichtigen Belange des Miteinanders an der KLS

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  • pdf ・ 125,4 KiB

    Kinderschutzkonzept

    Das Kinderschutzkonzept wurde unter Mitwirkung aller am Schulleben beteiligten Gruppen erstellt. Es dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung und anderen Formen von Grenzverletzungen.

    Herunterladen
  • Medienkonzept

    Im Medienkonzept werden die Grundlagen von medialer Ausstattung und medienpädagogischen Zielsetzungen formuliert.

Kuratorium

Wie funktioniert die Königin-Luise-Stiftung? Erfahren Sie, wie Vorstand und Kuratorium zusammenwirken und was die besondere Struktur unserer Schulen und des Internats ausmacht.

Vorstand & Leitungen

Dr. Matthias Schönleber

VORSTAND | SCHULLEITUNG GYMNASIUM

„Heureka!“ (Archimedes von Syrakus)

Dieser euphorische Ausruf des antiken Physikers und Mathematikers steht seit jeher für die Freude an der Erkenntnis und die Begeisterung über die Lösung eines intellektuellen Problems. Wenn wir von unseren Schülerinnen und Schülern auch nicht die gleiche exaltierte Reaktion wie damals in Syrakus erwarten, so gilt doch auch bei uns: Vertieftes Verstehen ist erhöhtes Vergnügen. Ein schulischer Vermittlungsprozess mündet nicht nur in eine Lernerfahrung, die auf die nächste Leistungsüberprüfung vorbereitet – im besten Fall steht am Ende eine Erkenntnis, die Wirkungszusammenhänge einleuchtend macht und uns befähigt, auf dieser Basis reflektiert zu handeln und zu urteilen. Besonders wichtig ist mir dazu ein lernförderliches soziales Umfeld, in dem sich jeder und jede wohlfühlt und in dem auch Fehler gemacht werden dürfen. So wird unsere Schule zu einem Ort, an dem Neugier, Mut zum Denken und die Freude am gemeinsamen Lernen nachhaltig wachsen können.

Stephan Rehder

VORSTAND | LEITUNG ZENTRALE DIENSTE

„Die Zukunft hat viele Namen. Für Schlaue ist sie das Unerreichbare, für Furchtsame das Unbekannte, für Mutige die Chance.“ (Victor Hugo)

Wir können die Zukunft nicht voraussagen, aber wir können sie gestalten. Meine Leidenschaft ist schon seit jeher der Bildungsbereich. Ich bin der festen Überzeugung, dass sowohl die pädagogische Arbeit als auch der spektrale Kompetenzaufbau und Wissenserwerb zu den wichtigsten Säulen einer Gesellschaft gehören. Nur durch sie können wir sowohl persönlich als auch in der Gemeinschaft wachsen. Um ein gutes Leben, Lehren und Lernen in der Königin-Luise-Stiftung zu ermöglichen, ist es meine Aufgabe, genau dafür gute Rahmenbedingungen zu schaffen. Dafür stehe ich gemeinsam mit meinem multiprofessionellem Kollegium im Bereich der Zentralen Dienste.

Bianca Woite

VORSTAND | INTERNATSLEITUNG

„Es ist nicht unsere Aufgabe, Menschen zu formen - sondern ihnen Raum zu geben, sich selbst zu finden.“ (Gerald Hüther)

Nicht jedes Kind startet mit den besten Voraussetzungen - sei es familiär, sozial oder emotional. Zu oft werden junge Menschen durch die Erwartungen der Erwachsenenwelt in ihrer natürlichen Entwicklung gehemmt. Mein persönliches Engagement ist seit jeher, jedem Kind einen Ort zu bieten, in dem es Sicherheit und Schutz, Vertrauen und Zutrauen erfährt, in dem jede und jeder die eigenen Talente und Neigungen entfalten kann. Diesen Raum gestalte ich gemeinsam mit einem engagierten Team aus professionellen Fachkräften. Wir schaffen Bedingungen eines sozialen Miteinanders, wo Entwicklung gefördert wird - individuell, respektvoll und mit einem klaren Blick auf das Potenzial des einzelnen Kindes. Denn eine gute Entwicklung beginnt dort, wo Kinder sich gesehen und verstanden fühlen.

Alexander Kaiser

SCHULLEITUNG GRUNDSCHULE

„Schule wie sie sein sollte...“

Das ist das Anliegen von mir und meinem Team in der Grundschule. Wir arbeiten mit den jüngsten Kindern und möchten ihnen einen guten Start in ihre Schullaufbahn ermöglichen. Kinder und Pädagogen arbeiten in kleinen Zusammenhängen und in sehr gut ausgestatteten Räumlichkeiten zusammen. Dabei müssen wir nicht jedem neuen Trend nachlaufen, sondern kümmern uns um die wichtigen Lerninhalte. So ist z.B. das Lesen eine der zentralen Schlüsselkompetenzen. Als Schulleiter sehe ich meine Aufgabe darin, diese wichtige Arbeit zu ermöglichen, zu unterstützen und auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu achten. Daneben wollen wir mit unseren wiederkehrenden Veranstaltungen, Aktionen, Klassenfahrten und Exkursionen wertvolle Erinnerungen für ein ganzes Leben schaffen.

Michael Broschkowski

SCHULLEITUNG INTEGRIERTE SEKUNDARSCHULE

„Vielfalt im Klassenraum“

Als Schulleiter unserer Integrierten Sekundarschule setze ich mich dafür ein, dass unsere Klassenräume der integrierten Sekundarschule Orte des Zusammenwirkens sind – Räume, in denen Lernen, Wohlbefinden und gemeinsames Miteinander unabhängig von den individuellen Voraussetzungen harmonisch zusammenspielen. Ich erlebe täglich, wie wichtig es ist, jedem jungen Menschen genug Raum zur eigenen Entfaltung zu geben und zugleich ein Gefühl von Gemeinschaft und Sicherheit zu vermitteln. Gemeinsam mit meinem Kollegium setze ich mich dafür ein, klare Strukturen, eine freundliche und respektvolle Atmosphäre sowie vielfältige Lernmöglichkeiten zu schaffen. So entsteht ein Umfeld, in dem sich unsere Schülerinnen und Schüler angenommen fühlen, konzentriert arbeiten können und Mut finden, Neues auszuprobieren.

Struktur

Organigramm

Satzung

der Königin-Luise-Stiftung
in der Fassung vom 22.03.2023

  • Präambel

    Seit ihrer Gründung im Jahr 1811 widmet sich die Königin-Luise-Stiftung in ihrer besonderen Struktur der christlich orientierten Bildung und Erziehung junger Menschen. Sie hat in ihrer langen Geschichte bis hin zum heutigen Angebot einer staatlich anerkannten integrierten Bildungsstätte mit Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium und Internat immer den freiheitlichen Status einer Stiftung genutzt, um sich auf dem Fundament der besten Traditionen den pädagogischen Herausforderungen der Region und der Zeit zu stellen.

     

  • § 1 Name, Rechtsform, Sitz

    (1) Die Stiftung führt den Namen Königin-Luise-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

    (2) Die Stiftung bekennt sich mit ihren Angehörigen zur Evangelischen Kirche. Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.

    (3) Die Mehrheit der Leitungskräfte (Schulleiter:in, Internatsleiter:in sowie Stellvertreter:innen) gehören einer Mitgliedskirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, zumindest einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, an.

     

  • § 2 Zweck

    (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung, Bildung und Jugendhilfe.

    (2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erziehung von Internatsschüler:innen auf der Grundlage familienmäßigen Zusammenlebens und die Unterrichtung von internen und externen Schüler:innen in den Schulen der Stiftung. Die Königin-Luise-Stiftung unterhält allgemeinbildende Schulen, ein grundständiges, neusprachliches Gymnasium, eine Sekundarschule, eine Grundschule, ein Internat und ergänzende Betreuung. Den Internatsschüler:innen wird Unterricht, Förderung, Erziehung und Betreuung gewährt.

    (3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

    (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). (5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

  • § 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

    (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das Kapitalvermögen darf nur in sicheren Werten angelegt werden.

    (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen.

    (3) Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 3 AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

    (4) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 10 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten fünf Geschäftsjahre sichergestellt sein.

    (5) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

  • § 4 Organe

    (1) Organe der Stiftung sind 1. der Vorstand 2. das Kuratorium.

    (2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

    (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.

    (4) Die Mitgliedschaft in den Organen endet: 1. durch Niederlegung, 2. durch Abberufung, die bei Mitgliedern des Kuratoriums nur aus wichtigem Grund zulässig ist, 3. mit Vollendung des 75. Lebensjahres, 4. bei Mitgliedern die in einem Dienstverhältnis zur EKBO oder zum DWBO stehen, mit ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der entsendenden Organisation 5. bei einem beruflich beschäftigten Mitglied des Vorstands mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Stiftung.

    (5) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    (6) Die Kurator:innen erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Soweit sie ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Auch sonstige Vorteile dürfen den Mitgliedern des Kuratoriums nicht zugewandt werden.

     

  • § 5 Beschlussfassung der Organe

    (1) Organe der Stiftung sind 1. der Vorstand 2. das Kuratorium.

    (2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

    (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.

    (4) Die Mitgliedschaft in den Organen endet: 1. durch Niederlegung, 2. durch Abberufung, die bei Mitgliedern des Kuratoriums nur aus wichtigem Grund zulässig ist, 3. mit Vollendung des 75. Lebensjahres, 4. bei Mitgliedern die in einem Dienstverhältnis zur EKBO oder zum DWBO stehen, mit ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der entsendenden Organisation 5. bei einem beruflich beschäftigten Mitglied des Vorstands mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Stiftung.

    (5) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    (6) Die Kurator:innen erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Soweit sie ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Auch sonstige Vorteile dürfen den Mitgliedern des Kuratoriums nicht zugewandt werden.

     

  • § 6 Zusammensetzung des Vorstands

    (1) Der Vorstand besteht aus 1. dem/der Vorsitzenden, 2. und einem bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen eines zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt wird, die vom Kuratorium für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren berufen werden. Erneute Berufung ist möglich. Das Kuratorium legt vor der Wahl fest, aus wie vielen Mitgliedern der Vorstand besteht; jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.

    (2) Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands gehören einer Mitgliedskirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, zumindest einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, an.

    (3) Der Vorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode zu berufen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands weiter. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, führen die verbliebenen Mitglieder die Vorstandsaufgaben allein fort. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern entscheidet das Kuratorium unverzüglich über die Ersetzung.

    (4) Die Mitglieder des Vorstands werden auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen.

     

  • § 7 Aufgaben des Vorstands

    (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er leitet die Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums; er darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks dienen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

    (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Der/Die Vorstandsvorsitzende und sein/ihr:e Stellvertreter:in sind stets einzelvertretungsberechtigt.

    (3) Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere 1. die Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans der Stiftung, 2. die Aufsicht über die Schulen und das Internat der Stiftung und ihre Geschäfts- und Wirtschaftsführung, 3. die Darstellung der (geplanten) Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen, 4. Entscheidungen über die Begründung, Veränderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Mitarbeiter:innen der Stiftung mit Ausnahme der Schulleiter:innen, des/der Internatsleiter:in, 5. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresrechnung und 6. die Entscheidung über a) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und eigentumsähnlichen Rechten, b) die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften, c) die Gründung weiterer pädagogischer Einrichtungen sowie die Übernahme weiterer Trägerschaften. Die in a) bis c) genannten Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums.

    (4) Die Abgrenzung der Befugnisse innerhalb des Vorstands wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

    (5) Der Vorstand unterliegt dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Kuratoriums. Er berichtet dem Kuratorium regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten der Stiftung. (6) Der Vorstand haftet der Stiftung gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

     

  • § 8 Zusammensetzung des Kuratoriums

    (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) beruft hiervon ein Mitglied; sofern das Kuratorium beschließt, die Zahl der Mitglieder auf mehr als sechs zu erhöhen, kann die EKBO ein zweites Mitglied berufen. Die EKBO kann ihr Berufungsrecht schriftlich auf das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (DWBO) übertragen. Im Übrigen ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl.

    (2) Von den Mitgliedern des Kuratoriums muss mehr als die Hälfte einer Mitgliedskirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, mindestens jedoch einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören.

    (3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzende:n und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von 4 Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

     

  • § 9 Aufgaben des Kuratoriums

    (1) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

    (2) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit.

    (3) Das Kuratorium entscheidet über: 1. Grundsätze für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Verwendung der Stiftungsmittel, 2. eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3 Abs. 4, 3. die Genehmigung des Wirtschafts- und Stellenplans, des Jahresberichts nach § 10 Abs. 3 und des geprüften Jahresabschlusses, 4. die Berufung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands und die Wahl der/des Vorstandsvorsitzenden sowie deren/dessen Stellvertreter:in, 5. die Bestellung des/der Wirtschaftsprüfer:in oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 6. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands, 7. die Besetzung der Stellen der Schulleiter:innen, des/der Internatsleiter:in 8. die Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 6. 9. die Festsetzung der Bedingungen für die Aufnahme der Internatsschüler:innen und der von diesen zu bewirkenden Gegenleistungen, die Festsetzung der Schulgelder und Grundsätze für die Befreiung sowie 10. Grundsätze und Richtlinien für die pädagogische Arbeit.

    (4) Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 11.

    (5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (6) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt die oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein/eine Stellvertreter:in die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

     

  • § 10 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

    (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    (2) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

    (3) Der Vorstand hat die Stiftung durch einen/eine Wirtschaftsprüfer:in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel (Erträge und etwaige Zuwendungen) unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken. Das Kuratorium beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als Jahresbericht.

     

  • § 11 Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

    (1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst.

    (2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung mit Mehrheit von drei Vierteln aller Kuratoriumsmitglieder beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Stiftung keine ausreichenden Mittel für eine Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel auch in absehbarer Zeit nicht erwerben kann, oder wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen oder wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

    (3) Bei Aufhebung der Königin-Luise-Stiftung, die insbesondere bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu beschließen ist, fällt ihr Vermögen an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.

     

  • § 12 Staatsaufsicht

    (1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

    (2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen; den nach § 10 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen.

    (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

     

  • § 13 Inkrafttreten

    Die Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß dem Berliner Stiftungsgesetz am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.06.2021 außer Kraft.

    Berlin-Dahlem, den 22.03.2023

    Kuratorium der Königin-Luise-Stiftung