Satzung

der Königin-Luise-Stiftung in der Fassung vom 22.03.2023

Präambel

Seit ihrer Gründung im Jahr 1811 widmet sich die Königin-Luise-Stiftung in ihrer besonderen Struktur der christlich orientierten Bildung und Erziehung junger Menschen.

Sie hat in ihrer langen Geschichte bis hin zum heutigen Angebot einer staatlich anerkannten integrierten Bildungsstätte mit Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium und Internat immer den freiheitlichen Status einer Stiftung genutzt, um sich auf dem Fundament der besten Traditionen den pädagogischen Herausforderungen der Region und der Zeit zu stellen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Königin-Luise-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

(2) Die Stiftung bekennt sich mit ihren Angehörigen zur Evangelischen Kirche. Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.

(3) Die Mehrheit der Leitungskräfte (Schulleiter:in, Internatsleiter:in sowie Stellvertreter:innen) gehören einer Mitgliedskirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, zumindest einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, an.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung, Bildung und Jugendhilfe.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  die Erziehung von Internatsschüler:innen auf der Grundlage familienmäßigen Zusammenlebens und  die Unterrichtung von internen und externen Schüler:innen in den Schulen der Stiftung.

Die Königin-Luise-Stiftung unterhält allgemeinbildende Schulen, ein grundständiges, neusprachliches Gymnasium, eine Sekundarschule, eine Grundschule, ein Internat und ergänzende Betreuung.

Den Internatsschüler:innen wird Unterricht, Förderung, Erziehung und Betreuung gewährt.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). (5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das Kapitalvermögen darf nur in sicheren Werten angelegt werden.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen.

(3) Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 3 AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(4) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 10 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten fünf Geschäftsjahre sichergestellt sein.

(5) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe

(1) Organe der Stiftung sind 1. der Vorstand 2. das Kuratorium.

(2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Die Mitgliedschaft in den Organen endet: 1. durch Niederlegung, 2. durch Abberufung, die bei Mitgliedern des Kuratoriums nur aus wichtigem Grund zulässig ist, 3. mit Vollendung des 75. Lebensjahres, 4. bei Mitgliedern die in einem Dienstverhältnis zur EKBO oder zum DWBO stehen, mit ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der entsendenden Organisation 5. bei einem beruflich beschäftigten Mitglied des Vorstands mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Stiftung.

(5) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(6) Die Kurator:innen erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Soweit sie ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Auch sonstige Vorteile dürfen den Mitgliedern des Kuratoriums nicht zugewandt werden.

§ 5 Beschlussfassung der Organe

Die Organe fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Eine Sitzung erfordert nicht immer die gleichzeitige körperliche Anwesenheit aller Mitglieder, sondern es ist in begründeten Fällen auch eine Sitzung in Form einer Telefon- oder Videokonferenz erlaubt.

(1) Der/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Das Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder beteiligen.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Sitzungsleiter:in sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Bei schriftlichen Abstimmungen sind der Tag der Versendung der Beschlussvorlage, die eingegangenen Antworten mit Eingangsdatum sowie das Abstimmungsergebnis festzuhalten. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 6 Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus 1. dem/der Vorsitzenden, 2. und einem bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen eines zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt wird,

die vom Kuratorium für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren berufen werden. Erneute Berufung ist möglich. Das Kuratorium legt vor der Wahl fest, aus wie vielen Mitgliedern der Vorstand besteht; jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.

(2) Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands gehören einer Mitgliedskirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, zumindest einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, an.

(3) Der Vorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode zu berufen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands weiter. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, führen die verbliebenen Mitglieder die Vorstandsaufgaben allein fort. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern entscheidet das Kuratorium unverzüglich über die Ersetzung.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er leitet die Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums; er darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks dienen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Der/Die Vorstandsvorsitzende und sein/ihr:e Stellvertreter:in sind stets einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere 1. die Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans der Stiftung, 2. die Aufsicht über die Schulen und das Internat der Stiftung und ihre Geschäfts- und Wirtschaftsführung, 3. die Darstellung der (geplanten) Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen, 4. Entscheidungen über die Begründung, Veränderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Mitarbeiter:innen der Stiftung mit Ausnahme der Schulleiter:innen, des/der Internatsleiter:in, 5. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresrechnung und 6. die Entscheidung über a) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und eigentumsähnlichen Rechten, b) die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften, c) die Gründung weiterer pädagogischer Einrichtungen sowie die Übernahme weiterer Trägerschaften. Die in a) bis c) genannten Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums.

(4) Die Abgrenzung der Befugnisse innerhalb des Vorstands wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

(5) Der Vorstand unterliegt dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Kuratoriums. Er berichtet dem Kuratorium regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten der Stiftung. (6) Der Vorstand haftet der Stiftung gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) beruft hiervon ein Mitglied; sofern das Kuratorium beschließt, die Zahl der Mitglieder auf mehr als sechs zu erhöhen, kann die EKBO ein zweites Mitglied berufen. Die EKBO kann ihr Berufungsrecht schriftlich auf das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (DWBO) übertragen. Im Übrigen ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl.

(2) Von den Mitgliedern des Kuratoriums muss mehr als die Hälfte einer Mitgliedskirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, mindestens jedoch einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzende:n und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von 4 Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(2) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. (3) Das Kuratorium entscheidet über: 1. Grundsätze für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Verwendung der Stiftungsmittel, 2. eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3 Abs. 4, 3. die Genehmigung des Wirtschafts- und Stellenplans, des Jahresberichts nach § 10 Abs. 3 und des geprüften Jahresabschlusses, 4. die Berufung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands und die Wahl der/des Vorstandsvorsitzenden sowie deren/dessen Stellvertreter:in, 5. die Bestellung des/der Wirtschaftsprüfer:in oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 6. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands, 7. die Besetzung der Stellen der Schulleiter:innen, des/der Internatsleiter:in 8. die Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 6. 9. die Festsetzung der Bedingungen für die Aufnahme der Internatsschüler:innen und der von diesen zu bewirkenden Gegenleistungen, die Festsetzung der Schulgelder und Grundsätze für die Befreiung sowie 10. Grundsätze und Richtlinien für die pädagogische Arbeit.

(4) Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 11.

(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt die oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein/eine Stellvertreter:in die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Der Vorstand hat die Stiftung durch einen/eine Wirtschaftsprüfer:in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel (Erträge und etwaige Zuwendungen) unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken. Das Kuratorium beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als Jahresbericht.

§ 11 Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung mit Mehrheit von drei Vierteln aller Kuratoriumsmitglieder beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Stiftung keine ausreichenden Mittel für eine Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel auch in absehbarer Zeit nicht erwerben kann, oder wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen oder wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

(3) Bei Aufhebung der Königin-Luise-Stiftung, die insbesondere bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu beschließen ist, fällt ihr Vermögen an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.

§ 12 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

  1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;

  2. den nach § 10 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß dem Berliner Stiftungsgesetz am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.06.2021 außer Kraft.

Berlin-Dahlem, den 22.03.2023

Kuratorium der Königin-Luise-Stiftung